OVG Sachsen - Beschluss vom 07.03.2024
8 A 76/23.PB
Normen:
BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 7; SGB II § 44g Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 495/22

Mitbestimmungsrecht des Personalrats eines Jobcenters im Zusammenhang mit der Beendigung der dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit von mehreren Beschäftigten der Bundesagentur in einem Jobcenter

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 8 A 76/23.PB

DRsp Nr. 2024/6574

Mitbestimmungsrecht des Personalrats eines Jobcenters im Zusammenhang mit der Beendigung der dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit von mehreren Beschäftigten der Bundesagentur in einem Jobcenter

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG bestimmt der Personalrat zwar bei einer Zuweisung mit; dies gilt jedoch nicht bei einer Beendigung der Zuweisung von mehreren Beschäftigten der Bundesagentur. Zwar berührt auch die Beendigung einer Zuweisung die Interessen des Jobcenters. Anders als eine Versetzung oder eine Umsetzung kommt es bei einer Zuweisung jedoch nicht zu einer dauerhaften, den Wirkungen einer Einstellung ähnlichen Eingliederung in eine neue Dienststelle.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. November 2022 - 8 K 495/22.PB - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 7; SGB II § 44g Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenters D......, der Antragsgegner dessen Geschäftsführer. Der Antragsteller rügt die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gem. § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG im Zusammenhang mit der Beendigung der dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit in dem Jobcenter D...... von sechs Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6.