LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.09.2015
6 TaBV 32/14
Normen:
BetrVG § 101 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 22/13

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Tätigkeitsaufnahme von Beschäftigten einer FremdfirmaUnbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung personeller Maßnahmen bei fehlender Eingliederung der Fremdbeschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Empfangsbereich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 6 TaBV 32/14

DRsp Nr. 2016/178

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Tätigkeitsaufnahme von Beschäftigten einer Fremdfirma Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung personeller Maßnahmen bei fehlender Eingliederung der Fremdbeschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Empfangsbereich

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen; für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederung der Beschäftigten und nicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, in dem die Personen zur Betriebsinhaberin stehen. 2. Eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt nicht notwendig die Begründung eines Arbeitsverhältnisses voraus; das Rechtsverhältnis zur Betriebsinhaberin kann auch ein Dienst- oder Werkvertrag sein oder gänzlich fehlen (wie § 14 Abs. 3 AÜG für leihweise Beschäftigte zeigt).