LAG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2007
4 TaBV 3/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 98 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 155
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 10/04

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Durchführung von Bildungsmaßnahmen

LAG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 3/05

DRsp Nr. 2007/14314

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Durchführung von Bildungsmaßnahmen

Dem Betriebsrat steht bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden und vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und damit die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

»Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der zeitlichen Lage von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen - Abgrenzung zu § 98 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 98 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der zeitlichen Lage von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen.