BAG - Beschluß vom 22.04.1997
1 ABR 74/96
Normen:
BetrVG §§ 99, 5 Abs. 2 Nr. 3, § 118 ; ZPO § 552 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung
BB 1997, 2008
DB 1997, 936
NZA 1997, 1297
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hildesheim - Beschluß vom 26. Oktober 1995 - 2 BV 2/95 -,
LAG Niedersachsen, vom 07.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 121/95

Mitbestimmungspflichtige Einstellung von Rote-Kreuz-Pflegekräften

BAG, Beschluß vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 74/96

DRsp Nr. 1997/7238

Mitbestimmungspflichtige Einstellung von Rote-Kreuz-Pflegekräften

»Setzt der Arbeitgeber in dem von ihm betriebenen Krankenhaus Rote-Kreuz-Pflegekräfte ein, die von einer DRK-Schwesternschaft aufgrund eines mit dem Arbeitgeber geschlossenen Gestellungsvertrages entsandt werden, so liegt hierin eine gem. § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung, wenn die Pflegekräfte in den Betrieb eingegliedert sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Gestellungsvertrages auch ihnen gegenüber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Arbeitseinsatzes hat. Unerheblich ist, ob die Rote-Kreuz-Pflegekräfte deshalb nicht als Arbeitnehmer gelten, weil sie ihre Beschäftigung auf vereinsrechtlicher Grundlage erbringen.«

Normenkette:

BetrVG §§ 99, 5 Abs. 2 Nr. 3, § 118 ; ZPO § 552 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur noch darüber, ob in der aufgrund eines Gestellungsvertrages erfolgenden Beschäftigung von DRK-Pflegekräften im Krankenhaus der Beteiligten zu 2) eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt.