Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrente des Klägers ein Pensionshöchstbetrag von 40% seines Gehalts zugrunde zu legen ist.
Der am 02. November 1936 geborene Kläger war vom 01. Mai 1956 bis zum 28. Februar 2001 bei der Beklagten in der Abteilung Finanzen/Bilanzen angestellt. Eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden nur noch: Beklagte) hatte dem Kläger im August 1969 Altersversorgung zugesagt nach den Bedingungen für die Gewährung von Ruhegeldern und Hinterbliebenenbezüge an Angestellte (vgl. Anlagen A 1, Bl. 250 und A 4, Bl. 265 d.A. zum Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2004). Das Ruhegeld sollte sich dabei nach einem Höchstbetrag richten. Die Versorgungszusage 1969 bestimmt dazu:
"4.
Der Höchstbetrag Ihres Ruhegeldes beträgt monatlich
DM 800,00.
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