LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2005
8 Sa 945/04
Normen:
BGB § 315 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 704/03

Mitbestimmungspflichtige Abänderung betrieblicher Übung zur Alterversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 945/04

DRsp Nr. 2005/14258

Mitbestimmungspflichtige Abänderung betrieblicher Übung zur Alterversorgung

»Die Abänderung einer Regelung der betrieblichen Altersversorgung, die durch betriebliche Übung entstanden ist, bedarf grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats (Aufgabe der Auffassung des Urteils der Kammer vom 02.06.2004 - 8 Sa 1771/03).«

Normenkette:

BGB § 315 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrente des Klägers ein Pensionshöchstbetrag von 40% seines Gehalts zugrunde zu legen ist.

Der am 02. November 1936 geborene Kläger war vom 01. Mai 1956 bis zum 28. Februar 2001 bei der Beklagten in der Abteilung Finanzen/Bilanzen angestellt. Eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden nur noch: Beklagte) hatte dem Kläger im August 1969 Altersversorgung zugesagt nach den Bedingungen für die Gewährung von Ruhegeldern und Hinterbliebenenbezüge an Angestellte (vgl. Anlagen A 1, Bl. 250 und A 4, Bl. 265 d.A. zum Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2004). Das Ruhegeld sollte sich dabei nach einem Höchstbetrag richten. Die Versorgungszusage 1969 bestimmt dazu:

"4.

Der Höchstbetrag Ihres Ruhegeldes beträgt monatlich

DM 800,00.