LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.04.2016
5 TaBV 21/15
Normen:
ASiG § 11 S. 1; ASiG § 11 S. 2; ASiG § 11 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/15

Mitbestimmungsfreie Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des ArbeitsschutzausschussesUnwirksamer Einigungsstellenspruch aufgrund abschließender gesetzlicher Regelung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 21/15

DRsp Nr. 2016/9412

Mitbestimmungsfreie Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses Unwirksamer Einigungsstellenspruch aufgrund abschließender gesetzlicher Regelung

1. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses; gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG bestehen Mitbestimmungsrechte nach dieser Bestimmung nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. 2. § 11 ASiG verpflichtet die Arbeitgeberin in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses und enthält nähere Vorgaben zu dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zusammentreten; der Gegenstand der Mindestteilnahme ist in § 11 ASiG abschließend geregelt.