LAG Hamm - Urteil vom 19.03.2009
17 Sa 1707/08
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; TV-L § 4 Abs. 3; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 3; LPVG NW § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 105/08

Mitbestimmungsfreie Personalgestellung bei Auflösung der Versorgungsämter; Präjudizwirkung rechtskräftiger Entscheidung zur Zuweisung eines neuen Einsatzortes

LAG Hamm, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 1707/08

DRsp Nr. 2009/23564

Mitbestimmungsfreie Personalgestellung bei Auflösung der Versorgungsämter; Präjudizwirkung rechtskräftiger Entscheidung zur Zuweisung eines neuen Einsatzortes

1. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO erwachsen Urteile in Rechtskraft, soweit über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist; die Rechtskraft hindert nicht nur, den identischen Streitgegenstand in einem erneuten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden sondern auch eine abweichende Entscheidung in einem weiteren Verfahren, soweit die rechtskräftig erkannte Rechtsfolge für den neuen Prozess vorgreiflich ist. 2. Ist rechtskräftig entschieden, dass das beklagte Land die Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers bei dem Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) zu Recht verlangt hat (Personalgestellung), folgt daraus die grundsätzliche Verpflichtung, die Arbeitsleistung auch dort zu erbringen, es sei denn, es liegen Einwendungen vor, welche die Arbeitspflicht ausschließen, ohne die Wirksamkeit der Personalgestellung zu berühren. 3. Die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV L ist nach dem neuen Personalvertretungsgesetz NRW nicht mitbestimmungspflichtig.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.09.2008 4 Ca 105/08 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;