LAG Köln - Beschluss vom 13.08.2009
7 TaBV 45/09
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/08

Mitbestimmungsfreie Entlohnung neu eingestellter Beschäftigter durch nicht tarifgebundene Arbeitgeberin; Bedeutung von Formblättern zum Personalzugang

LAG Köln, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 7 TaBV 45/09

DRsp Nr. 2010/13793

Mitbestimmungsfreie Entlohnung neu eingestellter Beschäftigter durch nicht tarifgebundene Arbeitgeberin; Bedeutung von Formblättern zum "Personalzugang"

1. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen gemäß §§ 99 BetrVG kommt nur in Betracht, wenn der nicht tarifgebundene Arbeitgeber ein abstrakt-generelles Vergütungssystem, z. B. dasjenige eines bestimmten Tarifvertrags, tatsächlich praktiziert. 2. Zu den Anforderungen an eine entsprechende Feststellung in tatsächlicher Hinsicht.

1. Übersendet die Arbeitgeberin dem Betriebsrats jeweils bei Neueinstellungen Formblätter zum "Personalzugang" und will sie damit ersichtlich ihrer Verpflichtung nachkommen, über Neueinstellungen zu informieren, bedeutet das Vorhandensein eines Formularabschnitts, in dem der Betriebsrat seine Stellungnahme abgeben soll, nur, dass das Formblatt gleichzeitig auch dazu dienen soll, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen nach § 99 BetrVG zu erfüllen; kommt bei den Informationen über insgesamt dreizehn Personalzugänge das Wort "Eingruppierung" als Zeilentitel nur in einem einzigen Fall vor (und dann auch nur mit dem Eintrag "Außertariflicher Mitarbeiter"), sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betriebsrat nicht nur zu der Einstellung sondern auch zu einer "Eingruppierung" Stellung nehmen soll.