LAG Köln - Beschluss vom 13.08.2009
7 TaBV 13/09
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 92/08

Mitbestimmungsfreie Entlohnung neu eingestellter Beschäftigter durch nicht tarifgebundene Arbeitgeberin; Bedeutung von Formblättern zum Personalzugang

LAG Köln, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 7 TaBV 13/09

DRsp Nr. 2010/13792

Mitbestimmungsfreie Entlohnung neu eingestellter Beschäftigter durch nicht tarifgebundene Arbeitgeberin; Bedeutung von Formblättern zum "Personalzugang"

1. Übersendet die Arbeitgeberin dem Betriebsrats jeweils bei Neueinstellungen Formblätter zum "Personalzugang" und will sie damit ersichtlich ihrer Verpflichtung nachkommen, über Neueinstellungen zu informieren, bedeutet das Vorhandensein eines Formularabschnitts, in dem der Betriebsrat seine Stellungnahme abgeben soll, nur, dass das Formblatt gleichzeitig auch dazu dienen soll, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen nach § 99 BetrVG zu erfüllen; kommt bei den Informationen über insgesamt dreizehn Personalzugänge das Wort "Eingruppierung" als Zeilentitel nur in einem einzigen Fall vor (und dann auch nur mit dem Eintrag "Außertariflicher Mitarbeiter"), sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betriebsrat nicht nur zu der Einstellung sondern auch zu einer "Eingruppierung" Stellung nehmen soll. 2. Existiert im Betrieb der nicht tarifgebundene Arbeitgeberin kein abstrakt-generelles Vergütungssystem in Anlehnung an die tarifvertragliche Eingruppierungsstruktur, bedarf die Gehaltsvereinbarung mit neu eingestellten Mitarbeitern keiner Zustimmung zu einer Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG.

Tenor