OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.09.2015
20 A 2311/13.PVB
Normen:
SGB II § 50 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2016, 184
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 1669/12

Mitbestimmung; Personalrat; gemeinsame Einrichtung; Informationstechnik; zentral verwaltetes Verfahren; Bundesagentur; Nutzungsbestimmungen; private Nutzung; Internet

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 20 A 2311/13.PVB

DRsp Nr. 2015/19089

Mitbestimmung; Personalrat; gemeinsame Einrichtung; Informationstechnik; zentral verwaltetes Verfahren; Bundesagentur; Nutzungsbestimmungen; private Nutzung; Internet

1. Die Allgemeine Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der Bundesagentur in gemeinsamen Einrichtungen (ANB) sind integraler Bestandteil aller von der Bundesagentur zentral verwalteten IT-Verfahren im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II.2. Mit Blick darauf besteht in diesem Zusammenhang kein eigener Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung, in der die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden, mit der Folge, dass insoweit auch kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht.3. Auch Punkt 8 der ANB, nach dem die Nutzung der Einrichtungen und Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik der Bundesagentur einschließlich des Internets nur zu dienstlichen Zwecken zugelassen und eine private Nutzung grundsätzlich untersagt ist, unterfällt dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 50 Abs. 3;

Gründe

I.