LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2010 13 TaBV 1324/10
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs .1 Nr. 7; BetrVG § 117 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 117 Abs. 2 S. 2; ArbSchG § 5 Abs. 3 Nr. 4; MTV-AB Nr. 1 a (Cockpitpersonal) § 5; MTV-AB Nr. 1 a (Cockpitpersonal) § 7; MTV-AB Nr. 1 a (Cockpitpersonal) § 11; MTV-AB Nr. 1 a (Cockpitpersonal) § 14; TV PV (Personalvertretung Cockpit) § 1 Abs. 2; TV PV (Personalvertretung Cockpit) § 57 Abs. 1 Nr. 2; TV PV (Personalvertretung Cockpit) § 57 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 3958/10
Mitbestimmung in Luftfahrtunternehmen; unbegründeter Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Gefährdungsanalyse für Unterkunft auf Mallorca und Standby-Regelung
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 1324/10
DRsp Nr. 2010/16182
Mitbestimmung in Luftfahrtunternehmen; unbegründeter Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Gefährdungsanalyse für Unterkunft auf Mallorca und Standby-Regelung
Bei der Gefährdungsanalyse eines Crew-Hotels auf Mallorca besteht offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht der Bordvertretung.
1. Eine das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung eines Luftfahrtunternehmens ausschließende tarifliche Regelung im Sinne des § 57 Abs. 1 Eingangssatz TV PV (Personalvertretung Cockpit) liegt vor, wenn die Tarifvertragspartner durch "beredtes Schweigen" in Fragen der Gestaltung von Arbeitszeit deren Gefährdungsanalyse nicht regeln und damit auch eine betriebliche Regelung nicht zulassen wollen.2. Für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen bestehen gemäß § 117 Abs. 2BetrVG nur dann Mitbestimmungsrechte, wenn die Tarifvertragsparteien solche schaffen; anders als im Landbetrieb hat der Wille der Tarifvertragsparteien eine andere Bedeutung, da die Tarifvertragsparteien die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung beherrschen.
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