OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.10.2010
16 A 1539/09.PVL
Normen:
LPVG NRW § 65 Abs. 2; LPVG NRW § 66 Abs. 1; LPVG NRW § 66 Abs. 2; LPVG NRW § 72 Abs. 4; SchulG NRW § 69 Abs. 4;

Mitbestimmung im Rahmen der Änderungen des sogenannten Grundlagenerlasses als einer Richtlinie für die personelle Auswahl bei der Einstellung von Lehrern; Recht eines Lehrerratsmitgliedes zur beratenden Teilnahme an einem Auswahlverfahren; Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen; Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen des Schulleiters; Mitbestimmungsrecht für den Personalrat; Zuerkennung eines Beratungsrechts in der Auswahlkommission als Auswahlrichtlinie

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 16 A 1539/09.PVL

DRsp Nr. 2010/21686

Mitbestimmung im Rahmen der Änderungen des sogenannten Grundlagenerlasses als einer Richtlinie für die personelle Auswahl bei der Einstellung von Lehrern; Recht eines Lehrerratsmitgliedes zur beratenden Teilnahme an einem Auswahlverfahren; Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen; Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen des Schulleiters; Mitbestimmungsrecht für den Personalrat; Zuerkennung eines Beratungsrechts in der Auswahlkommission als Auswahlrichtlinie

1. Nr. 2.7 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 9. August 2007 (Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen) in der Fassung des Änderungserlasses vom 20. Dezember 2008 unterliegt als Richtlinie für die personelle Auswahl bei Einstellungen der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 14 LPVG NRW. Dagegen unterliegt Nr. 2.12 des Runderlasses nicht der Mitbestimmung.2. Bei Nr. 2.7 des Erlasses vom 20. Dezember 2008 handelt es sich um eine Auswahlrichtlinie, soweit sie dem Lehrerratsmitglied in der Auswahlkommission ein Beratungsrecht zuerkennt und damit die Verfahrensregeln der Auswahl ändert.

Tenor