I.
Der Lehrer für Sonderpädagogik W. ist an einer Schule für Körperbehinderte in ... (... Kreis) beschäftigt. Mit Verfügung vom 15. Januar 1997 beauftragte ihn das Schulamt für den ... Kreis mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung. Gemäß Verfügung vom 12. Oktober 1998 erfasst die Aufgabenübertragung zugleich die Tätigkeit eines Moderators für den gemeinsamen Unterricht. Die Beauftragungen sind jeweils befristet auf ein Schuljahr; sie wurden bislang stets verlängert. Im Schuljahr 2000/2001 betrug die Pflichtstundenermäßigung fünf Stunden.
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