LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.09.2015
3 TaBV 27/15
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2016, 115
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 38 b/14

Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorgezogenen Versetzungen auf neu geschaffene Arbeitsplätze im Rahmen einer Änderung des VertriebsmodellsUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Beeinträchtigung der Sozialauswahl durch Wegfall mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer aufgrund einheitlicher Planung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 3 TaBV 27/15

DRsp Nr. 2016/677

Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorgezogenen Versetzungen auf neu geschaffene Arbeitsplätze im Rahmen einer Änderung des Vertriebsmodells Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Beeinträchtigung der Sozialauswahl durch Wegfall mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer aufgrund einheitlicher Planung

1. Fallen die Arbeitsplätze mehrerer Arbeitnehmer infolge einer Änderung des Vertriebsmodells weg, kann die - vorgezogene - Versetzung vergleichbarer Arbeitnehmer auf neu geschaffene Arbeitsplätze, auf denen überwiegend Aufgaben des alten Vertriebsmodells ausgeübt werden, die berechtigte Besorgnis im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 3 BetrVG begründen, dass einem anderen Arbeitnehmer infolge dieser Maßnahme gekündigt wird.2. Zur Einheitlichkeit einer Planung des Arbeitgebers und eines rechtlich relevanten Zusammenhangs (Einzelfallentscheidung)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09.04.2015 - Az.: 3 BV 38 b/14 - abgeändert:

Die Anträge der Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 3;

Gründe

I.

1. 2.