BAG - Beschluss vom 06.04.2011
7 ABR 136/09
Normen:
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (PersVG BW) § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c, § 69 Abs. 1; TV-SW § 2 Abs. 1 S. 1; TVöD § 15 Abs. 1; TVöD §§ 15, 16 (Bund), 17; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest (TV-SW) §§ 2, 5, 6;
Fundstellen:
BAGE 137, 260
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 845/09
ArbG Berlin, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 16874/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierungen; Ausschluss einer die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterfallenden Rechtsanwendung des Arbeitgebers durch einen diesem von den Urhebern der kollektiven Vergütungsordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum

BAG, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 136/09

DRsp Nr. 2011/21871

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierungen; Ausschluss einer die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterfallenden Rechtsanwendung des Arbeitgebers durch einen diesem von den Urhebern der kollektiven Vergütungsordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum

Die der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers wird durch einen diesem von den Urhebern der kollektiven Vergütungsordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht ausgeschlossen. Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierungs- und Einstufungsregelungen nach §§ 5 und 6 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest (TV-SW) verweisen überwiegend auf die entsprechenden Bestimmungen nach dem TVöD und TVÜ-Bund. Eine solche Bezugnahme in einem Tarifvertrag auf ein anderes Tarifwerk ist grundsätzlich zulässig. 2. Die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegende Ein- oder Umgruppierung ist stets Normenvollzug. Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Vergütungsordnung mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält. 3. Die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers setzt keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum voraus. Sie wird durch einen dem Arbeitgeber von den Urhebern der Vergütungsordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum aber auch nicht ausgeschlossen.