BAG - Beschluss vom 12.01.2011
7 ABR 15/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1, 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 574
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 542/07
LAG München, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 69/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungssystem; Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme; Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats; Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG

BAG, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 15/09

DRsp Nr. 2011/9113

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungssystem; Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme; Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats; Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG

1. Verlangt der Tarifvertrag ein "Einvernehmen mit dem Betriebsrat", ohne dabei die Anforderungen an dessen Unterrichtung, mögliche Gründe für dessen Zustimmungsverweigerung, Rechtsfolgen für ein Schweigen des Betriebsrats zu regeln und sieht er vor allem nicht vor, wie im Fall einer Zustimmungsverweigerung zu verfahren ist, folgt insbesondere aus diesem fehlenden Konfliktlösungsmechanismus, dass er von der gesetzlichen Konzeption des § 99 Abs. 1 - Abs. 4 BetrVG ausgeht. 2. Damit wird die Zustimmung des Betriebsrats fingiert, wenn er innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auf die Zustimmungsforderung des Arbeitgebers nicht reagier.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Dezember 2008 - 3 TaBV 69/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1, 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Betriebsrats an der Umgruppierung von 41 Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungssystem.