LAG Niedersachsen - Beschluss vom 02.11.2009
9 TaBV 7/09
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Normalvertrag Bühne § 1 Abs. 3 S. 2; Normalvertrag Bühne § 12; Normalvertrag Bühne § 58 Abs. 2; Normalvertrag Bühne § 67 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei übertariflicher Gagenbestandteilen von Bühnenmitarbeitern; unbegründeter Globalantrag der Arbeitgeberin; Darlegungslast der Arbeitgeberin zur Mitbestimmung in Tendenzunternehmen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 7/09

DRsp Nr. 2009/26425

Mitbestimmung des Betriebsrats bei übertariflicher Gagenbestandteilen von Bühnenmitarbeitern; unbegründeter Globalantrag der Arbeitgeberin; Darlegungslast der Arbeitgeberin zur Mitbestimmung in Tendenzunternehmen

1. Die Arbeitgeberin hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung, dass in bestimmten Fallkonstellationen ein Mitbestimmungsrecht besteht. 2. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung, dass dem Betriebsrat bei der Entscheidung über die Hohe der Gagenentlohnung über die tariflich zustehenden Gagenbestandteile hinaus kein Mitbestimmungsrecht zusteht, ist unbegründet, wenn er mit seiner umfassenden Formulierung auch Fallgestaltungen erfasst, in denen ein Mitbestimmungsrecht besteht. 3. Eine gesetzliche Regelung besteht hinsichtlich der übertariflichen Vergütungsbestandteile nicht; die tariflichen Regelungen des Normalvertrages Bühne schließen ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich übertariflicher Vergütungsbestandteile nicht aus. 4. Die zusätzliche Vergütung der Bühnenbeschäftigten hat auch einen kollektiven Bezug.