I.
Der Antragsteller ist der in der Niederlassung A-Stadt der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Er begehrt die Feststellung, dass die Übertragung von Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegt, und darüber hinaus, der Beteiligten zu 2) zu untersagen, Personen oder Einrichtungen mit der Durchführung von Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen zu beauftragen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrates hierzu eingeholt zu haben.
Zwischen den Betriebsparteien wurde mit Spruch der Einigungsstelle vom 16.12.2005 eine Betriebsvereinbarung zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung im Bereich Logistik der Arbeitgeberin beschlossen.
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