BAG - Beschluß vom 29.02.2000
1 ABR 4/99
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung
AuA 2000, 600
BB 2000, 1894
BB 2000, 2045
BB 2001, 780
DB 2000, 2614
NZA 2000, 1066
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 40/97
LAG Köln, vom 08.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 35/98

Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

BAG, Beschluß vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 4/99

DRsp Nr. 2000/8444

Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

»1. Gewährt der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern eine einmalige Sonderzahlung, mit der ihr besonderes Engagement in einer Ausnahmesituation nachträglich honoriert werden soll, so kann es sich um einen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen kollektiven Tatbestand handeln. Entscheidend ist insoweit, ob ein innerer Zusammenhang zwischen den Zahlungen besteht. Dieser ist typischerweise bei Zahlungen zu bejahen, die nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen. 2. Der allgemeine Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG setzt die Gefahr der Wiederholung voraus. Für diese besteht eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, daß besondere Umstände einen neuen Eingriff unwahrscheinlich machen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hatte bei einer vom Arbeitgeber geleisteten einmaligen Sonderzahlung an vier Mitarbeiter, die zusätzliche Leistungen erbracht hatten.