LAG Hamm, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 21/09
ArbG Bielefeld, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 70/08
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung von Leiharbeitnehmern; Mitteilungspflicht bezüglich der Namen der einzustellenden Leiharbeitnehmer
BAG, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 137/09
DRsp Nr. 2011/10986
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung von Leiharbeitnehmern; Mitteilungspflicht bezüglich der Namen der einzustellenden Leiharbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen.Orientierungssätze:1. Der Betriebsrat hat keinen allgemeinen, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3BetrVG unabhängigen Unterlassungsanspruch, um eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern.2. Bei jedem - und sei es kurzfristigen - tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.3. Der Arbeitgeber ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG iVm. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat bei seiner Unterrichtung vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern auch deren Namen mitzuteilen.
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