BAG - Beschluss vom 09.03.2011
7 ABR 137/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 236
BAGE 137, 194
DB 2011, 2099
NZA 2011, 871
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 21/09
ArbG Bielefeld, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 70/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung von Leiharbeitnehmern; Mitteilungspflicht bezüglich der Namen der einzustellenden Leiharbeitnehmer

BAG, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 137/09

DRsp Nr. 2011/10986

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung von Leiharbeitnehmern; Mitteilungspflicht bezüglich der Namen der einzustellenden Leiharbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen. Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat keinen allgemeinen, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängigen Unterlassungsanspruch, um eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern. 2. Bei jedem - und sei es kurzfristigen - tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 3. Der Arbeitgeber ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG iVm. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat bei seiner Unterrichtung vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern auch deren Namen mitzuteilen.