BAG - Beschluss vom 01.06.2011
7 ABR 117/09
Normen:
BetrVG § 99; TzBfG § 9;
Fundstellen:
DB 2012, 124
NZA 2011, 1435
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 5/09
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 121/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers; Umfang der ordnungsgemäßen Unterrichtung durch den Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 117/09

DRsp Nr. 2011/16070

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers; Umfang der ordnungsgemäßen Unterrichtung durch den Arbeitgeber

1. a) Der Arbeitgeber ist bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers nicht verpflichtet, dem Betriebsrat die Höhe des Entgelts der bei ihm als Stamm- und als Leiharbeitnehmer beschäftigten Mitarbeiter mitzuteilen, da der Betriebsrat diese Informationen nicht benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. b) Er könnte nämlich die Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers verstießen gegen das Gleichheitsgebot nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG. 2. Ebenso wenig ist der Arbeitgeber ist bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers verpflichtet den Betriebsrat darüber zu unterrichten, welche teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter aufgrund ihres angezeigten Wunsches auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit für die zu besetzende Stelle grundsätzlich in Betracht gekommen wären, da diese Information keinen hinreichenden Bezug zu der dem Betriebsrat mit der Unterrichtung nach § 99 Abs 1 S 1 und S 2 BetrVG zu eröffnenden sachangemessenen Prüfung aufweist, ob ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Leiharbeitnehmers vorliegt.