BAG - Beschluss vom 01.06.2011
7 ABR 18/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 93; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; AÜG § 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 2; AÜG § § 14 Abs. 3 S. 1, 2; ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 83a Abs. 2 S. 1; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 95 S. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 369
NZA 2012, 472
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 14/09
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 711/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers; Ergänzung der Unterrichtung des Betriebsrats im Zustimmungsersetzungsverfahren z.B. durch entsprechenden Schriftsatz

BAG, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 18/10

DRsp Nr. 2011/15242

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers; Ergänzung der Unterrichtung des Betriebsrats im Zustimmungsersetzungsverfahren z.B. durch entsprechenden Schriftsatz

Orientierungssätze: 1. In Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG verweigert hat, kann der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wird die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. 2. Für den Betriebsrat muss in solch einem Fall erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch deswegen vervollständigt, weil er seiner noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte. Das muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich aus den Umständen der nachgereichten Informationen ergeben. 3. Die ergänzende Information kann durch einen in dem Zustimmungsersetzungsverfahren eingereichten Schriftsatz oder ihm beigefügte Anlagen erfolgen. Der Lauf der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beginnt erst dann, wenn die nachgereichte Mitteilung beim Betriebsrat eingeht.