LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.05.2011
6 TaBV 11/11
Normen:
BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 BV 27 c/10

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung eines standardisierten Laufzettels; Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats bei Einführung standardisierter Laufzettel

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 11/11

DRsp Nr. 2011/14454

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung eines standardisierten Laufzettels; Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats bei Einführung standardisierter Laufzettel

Die Anweisung, standardisierte Laufzettel zur Erfassung empfangener Arbeitsmittel und Berechtigungen zu verwenden, regelt nicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, sondern das Ordnungsverhalten.

1. Allein der Wunsch der Arbeitgeberin oder der Konzernmutter, konzernweit den gleichen Laufzettel zu verwenden, stellt weder technisch noch rechtlich ein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung dar; auch ohne einen solchen standardisierten Laufzettel kann erfasst werden, welche Arbeitsmittel und Berechtigungen die Beschäftigten erhalten haben. 2. Ein Fall der "subjektiven Unmöglichkeit" liegt nicht vor, wenn die Arbeitgeberin alle Beschäftigten anweisen will, den gleichen standardisierten Laufzettel "Arbeitsmittel und Berechtigungen" zu benutzen; da bereits die Entscheidung, Laufzettel einzusetzen, der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, und der Betriebsrat auch bei der Ausgestaltung des Laufzettels mitzubestimmen hat, kann die Arbeitgeberin ihren Verhandlungspartner nicht "subjektiv" durch einseitige mitbestimmungsfreie Vorgaben festlegen.