BAG - Beschluss vom 04.05.2011
7 ABR 11/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 88/08
ArbG Mönchengladbach, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 43/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung nach ERA-TV

BAG, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 11/09

DRsp Nr. 2011/11485

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung nach ERA-TV

Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (ERA-TV) ist eine der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegende Ein- oder Umgruppierung.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2008 - 10 TaBV 88/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat.