BAG - Beschluss vom 12.01.2011
7 ABR 35/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 1/09
ArbG Ludwigsburg, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 116/07

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung [ERA-TV Baden-Württemberg]

BAG, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 35/09

DRsp Nr. 2011/7758

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung [ERA-TV Baden-Württemberg]

1. Eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die rechtliche Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung - ggf. anders als bisher - oder jedenfalls überhaupt einer von mehreren Vergütungsordnungen zuzuordnen ist. 2. Die abstrakte Bewertung einer Stelle, eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 3. Nach § 9.1 ERA-TV hat der Beschäftigte Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgen nach einem im ERA-TV festgelegten Verfahren. Hierbei besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. 4. Nach § 9.2 ERA-TV teilt der Arbeitgeber dem Beschäftigten und dem Betriebsrat die sich aufgrund der Einstufung der Arbeitsaufgabe ergebende Entgeltgruppe schriftlich mit. Dies setzt zwingend die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe sowie die damit einhergehende Einschätzung des Arbeitgebers voraus, dass der Arbeitnehmer die einer bestimmten Bewertung und Einstufung entsprechende Arbeitsaufgabe ausführt. Hierin liegt die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung.