LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 10.11.2015
2 TaBVGa 5/15
Normen:
BetrVG § 78; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AUR 2016, 432
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BVGa 2/15

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung der Arbeitszeit durch DienstpläneEilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung eine Zuweisung von Arbeitszeiten durch Dienstplan ohne vorherige Zustimmung des BetriebsratsRechtmäßiger Aushang von Dienstplanentwürfen mit der Kennzeichnung nicht vom Betriebsrat zugestimmt oder ähnlicher Kennzeichnung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 5/15

DRsp Nr. 2016/2044

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung der Arbeitszeit durch Dienstpläne Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung eine Zuweisung von Arbeitszeiten durch Dienstplan ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats Rechtmäßiger Aushang von Dienstplanentwürfen mit der Kennzeichnung "nicht vom Betriebsrat zugestimmt" oder ähnlicher Kennzeichnung

1. § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG verlangt eine durch Beschluss des Gremiums herbeigeführte Zustimmung des Betriebsrats zu jedem Dienstplan, mit dem der Arbeitgeber die Arbeitszeit der davon betroffenen Arbeitnehmer verbindlich festlegen will; davon kann allenfalls im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, in der Grundsätze der Dienstplanung geregelt sind, in engen Grenzen abgewichen werden. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Betriebsrat eine Frist zur Zustimmung zu setzten, bei deren Verstreichen er von einer Zustimmungsfiktion ausgeht. Aus dem bloßen Unterlassen einer Äußerung des Betriebsrats zu dem Dienstplanentwurf kann nicht auf eine (konkludente) Zustimmung geschlossen werden.