LAG München - Beschluss vom 01.03.2000
9 TaBV 51/99
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6a BV 15/99

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von technischen Sachverständigen für eine Tätigkeit bei ausländischen Konzerngesellschaften

LAG München, Beschluss vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 9 TaBV 51/99

DRsp Nr. 2002/15161

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von technischen Sachverständigen für eine Tätigkeit bei ausländischen Konzerngesellschaften

Für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bei Einstellungen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einstellung und nicht die Verhältnisse, wie sie irgendwann nach Vornahme der Einstellung einmal sein werden. Die Frage, ob bei einem Arbeitsverhältnis mit Auslandseinsatz das BetrVG anwendbar ist, ist anders - weil situationsbezogen zu beantworten.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Einstellung von Sachverständigen.

Der Beteiligte zu 2) ist ein eingetragener Verein und unter anderem im Rahmen des Gerätesicherheitsgesetzes bei der Prüfung und Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen tätig.