I.
Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Einstellung von Sachverständigen.
Der Beteiligte zu 2) ist ein eingetragener Verein und unter anderem im Rahmen des Gerätesicherheitsgesetzes bei der Prüfung und Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen tätig.
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