BAG - Urteil vom 17.05.2011
1 AZR 797/09
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 644
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 47 a/09
ArbG Lübeck, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2379 b/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung; Wechsel der Vergütungsordnung infolge Tarifsukzession

BAG, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 797/09

DRsp Nr. 2011/16540

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung; Wechsel der Vergütungsordnung infolge Tarifsukzession

1. a) Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung durch den Arbeitgeber. b) Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgt ist, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung, da nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG das Mitbestimmungsrecht nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands abhängt. 2. An einem Wechsel der Vergütungsordnung infolge Tarifsukzession ist der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, wenn die bisherige Vergütungsstruktur nicht vom Arbeitgeber geändert worden ist, sondern in dessen Betrieb nach wie vor das jeweils für das Land (hier: Schleswig-Holstein) geltende Tarifwerk Anwendung findet.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. September 2009 - 1 Sa 47 a/09 - aufgehoben.