BAG - Beschluß vom 28.06.1994
1 ABR 59/93
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Berufsfortbildungswerks Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH i.d.F. vom 1. April 1990) § 2 Abs. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 77, 165
BB 1995, 52
DB 1995, 326
DRsp VI(642)281a-b
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 123
MDR 1995, 937
NZA 1995, 387
SAE 1996, 40
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 23.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 2/93
ArbG Hamburg, vom 13.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 14/92

Mitbestimmung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung

BAG, Beschluß vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 59/93

DRsp Nr. 1995/3172

Mitbestimmung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung

»1. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten Einstellung eines Arbeitnehmers wegen Verstoßes gegen eine Norm im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann verweigern, wenn nach dem Zweck der verletzten Norm die geplante Einstellung ganz unterbleiben muß. Hingegen ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen kein Instrument einer umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. 2. Läßt eine tarifliche Regelung befristete Arbeitsverträge nur bei Vorliegen eines sachlichen oder in der Person des Arbeitnehmers gegebenen Grundes zu, so handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine Norm, deren Verletzung eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründen könnte.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Berufsfortbildungswerks Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH i.d.F. vom 1. April 1990) § 2 Abs. 6;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zur befristeten Einstellung von Arbeitnehmern mit der Begründung verweigern darf, die Befristung verstoße gegen eine tarifliche Regelung.