Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2009 - 4 TaBV 232/08 - teilweise aufgehoben, soweit die Zustimmung des Betriebsrats nicht bezogen auf die Umgruppierungen der Arbeitnehmer L und R als erteilt gilt.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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