BAG - Beschluss vom 01.06.2011
7 ABR 138/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1, 2; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126b; Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Federal Express Europe, Inc. (Deutsche Niederlassung, vom 17. Dezember 2010) § 2 Nr. 1, 2 S. 3; Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Federal Express Europe, Inc. (Deutsche Niederlassung, vom 17. Dezember 2010) § 3 i.V.m. Anlage 2; Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Federal Express Europe, Inc. (Deutsche Niederlassung, vom 17. Dezember 2010) § 4; Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Federal Express Europe, Inc. (Deutsche Niederlassung, vom 17. Dezember 2010) § 8;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 12
DB 2012, 355
NZA 2012, 1184
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 232/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21/2 BV 1309/07

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitsplatzbewertung; Erfüllung des Formerfordernisses nach § 126b BGB

BAG, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 138/09

DRsp Nr. 2011/20927

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitsplatzbewertung; Erfüllung des Formerfordernisses nach § 126b BGB

1. a) Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine personelle Einzelmaßnahme i.S.v. § 99 BetrVG. b) Sie ist unabhängig vom Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. c) Gegenstand der Beurteilung ist nicht - wie bei der Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz. 2. a) Zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG reicht die Wahrung der Textform von § 126b BGB aus. b) Die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB muss der Betriebsrat nicht einhalten. 3. a) Für die nach §§ 99 Abs. 3 Satz 1, 126b BGB gebotene Schriftlichkeit kommt es zwar grundsätzlich darauf an, dass das Ende des Textes formal kenntlich gemacht wird. b) Eine Ausnahme hiervon ist aber geboten, wenn die schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates aus Sicht des Arbeitgebers offenkundig vollständig und abschließend ist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2009 - 4 TaBV 232/08 - teilweise aufgehoben, soweit die Zustimmung des Betriebsrats nicht bezogen auf die Umgruppierungen der Arbeitnehmer L und R als erteilt gilt.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.