BAG - Urteil vom 10.03.1998
1 AZR 658/97
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 3, § 99 ; BGB § 611, § 613 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 84 ArbGG 1979
DB 1999, 2651
DRsp VI(642)303a
NZA 1998, 1242
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt a.M. - Urteil vom 7.11.1995 - 8 Ca 857/95 ,
LAG Frankfurt/Main, vom 03.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2064/96

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitsleistung für Dritte

BAG, Urteil vom 10.03.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 658/97

DRsp Nr. 1998/20099

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitsleistung für "Dritte"

»Ist im Beschlußverfahren rechtskräftig festgestellt worden, daß dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei einer umstrittenen Arbeitgeberweisung zusteht, so können auch die betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Weisung sei ihnen gegenüber wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam (mögliche, aber nicht entscheidungserhebliche Divergenz zum Urteil des Sechsten Senats vom 15. Januar 1987 - 6 AZR 589/84 - AP Nr. 21 zu § 75 BPersVG).«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 3, § 99 ; BGB § 611, § 613 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts des Beklagten sowie darüber, ob der Kläger die Ausführung bestimmter Weisungen wegen unterbliebener Mitbestimmung des Betriebsrats verweigern darf.

Der Beklagte unterhält Einrichtungen für Dialyse und Nierentransplantation.

Er beschäftigt bundesweit mehr als 1000 Mitarbeiter. Der Kläger ist seit 1. April 1977 als Dialysepfleger in einem Betrieb des Beklagten in M tätig. Er ist Mitglied des dortigen Betriebsrats sowie Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des für die Arbeitnehmer des Beklagten abgeschlossenen Manteltarifvertrages vom 26. März/23. Mai 1993 Anwendung.