EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 36
EzA-SD 2017, 14
NJW 2017, 10
NZA 2017, 661
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 50/14
ArbG München, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 646/13
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung der Verteilungsrelationen bei Anrechnung einer TarifentgelterhöhungKeine Mitbestimmung des Betriebsrats bei vollständiger und gleichmäßiger Anrechnung einer TarifentgelterhöhungArbeitgeberkonzeption als maßgebliches Kriterium für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei zweistufigen Tarifentgelterhöhungen
BAG, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 6/15
DRsp Nr. 2017/5073
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung der Verteilungsrelationen bei Anrechnung einer TarifentgelterhöhungKeine Mitbestimmung des Betriebsrats bei vollständiger und gleichmäßiger Anrechnung einer TarifentgelterhöhungArbeitgeberkonzeption als maßgebliches Kriterium für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei zweistufigen Tarifentgelterhöhungen
Orientierungssatz:Nimmt ein Arbeitgeber bei einer zweistufigen Erhöhung der Tarifentgelte eine vollständige und gleichmäßige Anrechnung der ersten Stufe auf die übertariflichen Zulagen der Arbeitnehmer vor und sieht er bei der zweiten Stufe von einer Anrechnung ab, steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG zu, wenn dieses Vorgehen auf einem einheitlichen Gesamtkonzept beruht. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Anrechnung der ersten Stufe bereits sein Verhalten bei der zweiten Stufe geplant hat. Ob eine einheitliche Konzeption des Arbeitgebers vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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