LAG Köln - Beschluss vom 16.08.2012
5 TaBV 66/11
Normen:
TV für die Personalvertretung für das Cockpitpersonal § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 122/10

Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Aufstellung eines Dienstplans

LAG Köln, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 66/11

DRsp Nr. 2012/22727

Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Aufstellung eines Dienstplans

Der Personalvertretung des Cockpitpersonals der G GmbH steht bei der Erstellung der Dienstpläne für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals kein Mitbestimmungsrecht zu.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11. August 2011 - 10 BV 122/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV für die Personalvertretung für das Cockpitpersonal § 87;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Reichweite des Mitbestimmungsrechts der Beteiligten zu 1).

Die Beteiligte zu 1) ist die Personalvertretung des Cockpitpersonals im Unternehmen der Beteiligten zu 2). Ihre Beteiligungsrechte ergeben sich aus dem Tarifvertrag für das Personalvertretung für das Cocpitpersonal (TV PV).

§ 87 des Tarifvertrages bestimmt:

"§ 87 Mitbestimmungsrechte

1) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

a) Fragen der Ordnung des Flugbetriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Flugbetrieb;

1. 2. 3. I.) II.) III.) IV.)