Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11. August 2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Reichweite des Mitbestimmungsrechts der Beteiligten zu 1).
Die Beteiligte zu 1) ist die Personalvertretung des Cockpitpersonals im Unternehmen der Beteiligten zu 2). Ihre Beteiligungsrechte ergeben sich aus dem Tarifvertrag für das Personalvertretung für das Cocpitpersonal (TV PV).
§ 87 des Tarifvertrages bestimmt:
"§ 87 Mitbestimmungsrechte
1) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
a) Fragen der Ordnung des Flugbetriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Flugbetrieb;
1. 2. 3. I.) II.) III.) IV.)
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