Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2011 - 4 BV 30/11 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Anordnung von monatlichen Mehrflugdienststunden des Bordpersonals ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit nicht ein Notfall vorliegt, es sich nicht um leitende Angestellte handelt, keine kollektive Maßnahme vorliegt oder es um keine arbeitskampfbezogene Mehrarbeit geht.
2.Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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