LAG Köln - Beschluss vom 25.04.2012
3 TaBV 84/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 30/11

Mitbestimmung der Personalvertretung bei Anordnung von Mehrflugdienststunden; Mitbestimmung bei der Gestaltung von Rahmenplänen

LAG Köln, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 3 TaBV 84/11

DRsp Nr. 2012/17605

Mitbestimmung der Personalvertretung bei Anordnung von Mehrflugdienststunden; Mitbestimmung bei der Gestaltung von Rahmenplänen

1. Die Anordnung sog. monatlicher Mehrflugdienststunden unterliegt der Mitbestimmung der Personalvertretung Bord.2. Bei der Gestaltung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe des Bordpersonals besteht kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung Bord.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2011 - 4 BV 30/11 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Anordnung von monatlichen Mehrflugdienststunden des Bordpersonals ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit nicht ein Notfall vorliegt, es sich nicht um leitende Angestellte handelt, keine kollektive Maßnahme vorliegt oder es um keine arbeitskampfbezogene Mehrarbeit geht.

2.

Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG;

Gründe

1. 2. 1. 2.