LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.06.2010
16 TaBV 11/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5 Abs. 1; ArbSchG § 12 Abs. 1 S. 1; ArbSchG § 12 Abs. 1 S. 4; BildschrimarbeitsVO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 146/09

Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung ohne Gefährdungsbeurteilung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 16 TaBV 11/10

DRsp Nr. 2010/16947

Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung ohne Gefährdungsbeurteilung

Die Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG setzt eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) voraus. Ein Einigungsstellenspruch, der die Unterweisung ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung regelt, ist rechtsunwirksam, weil das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur innerhalb des Rahmens des ArbSchG ausgeübt werden kann.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2009 - 1 BV 146/09 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5 Abs. 1; ArbSchG § 12 Abs. 1 S. 1; ArbSchG § 12 Abs. 1 S. 4; BildschrimarbeitsVO § 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Teilspruchs einer Einigungsstelle zur Unterweisung der Arbeitnehmer nach § 12 ArbSchG und der dafür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen.