LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.04.2010
1 TaBV 28 d/09
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; MTV See § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 21 c/09

Mitbestimmung beim Betrieb einer Mannschaftskantine auf einem Fährschiff; organisatorisch verselbständigter Verkauf von Lebens- und Genussmitteln als mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 1 TaBV 28 d/09

DRsp Nr. 2010/20847

Mitbestimmung beim Betrieb einer Mannschaftskantine auf einem Fährschiff; organisatorisch verselbständigter Verkauf von Lebens- und Genussmitteln als mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung

1. Auch wenn der Arbeitgeber auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung (hier: § 16 MTV See) verpflichtet ist, der Belegschaft den Einkauf von Lebens- und Genussmitteln für den Verbrauch im Betrieb (hier: Fährschiff) zum Einkaufspreis zuzüglich Verwaltungspauschale anzubieten, handelt es sich um eine Sozialeinrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziffer 8 BetrVG, wenn der Verkauf institutionalisiert in einem eigenen Raum mit entsprechender eigenständiger Verwaltung erfolgt. 2. Der Einordnung als Sozialeinrichtung steht nicht entgegen, wenn das in der Crew-Kantine eingenommene Geld in das allgemeine Vermögen des Arbeitgebers fließt, soweit im Übrigen die selbständige Organisation und Verwaltung gegeben ist.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.04.2009 (Az. See 3 BV 21 c/09) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; MTV See § 16;

Gründe: