BAG - Beschluss vom 19.01.2010
1 ABR 62/08
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101; BetrVG § § 87 Abs. 1; BetrVG § § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 49
ArbRB 2010, 175
BAGE 133, 69
MDR 2010, 876
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 132/07
ArbG Hagen, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 37/07

Mitbestimmung bei Versetzungen; Vertragsstrafe zugunsten Dritter

BAG, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 62/08

DRsp Nr. 2010/6684

Mitbestimmung bei Versetzungen; Vertragsstrafe zugunsten Dritter

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wonach der Arbeitgeber bei der Verletzung von Mitbestimmungsrechten an einen Dritten eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, ist unwirksam.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. April 2008 - 13 TaBV 132/07 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19. September 2007 - 2 BV 37/07 - abgeändert. Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101; BetrVG § § 87 Abs. 1; BetrVG § § 23 Abs. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens zugunsten eines Dritten für den Fall der Verletzung von Mitbestimmungsrechten bei personellen Maßnahmen.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Klinikum. Antragsteller ist der hierfür gebildete Betriebsrat.

Zur Erledigung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens schlossen die Betriebsparteien am 16. Februar 2006 vor dem Arbeitsgericht den folgenden Vergleich: