LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.09.2011
5 Ta BV 19/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; TV Versorgungsbetriebe § 5 Abs. 2 S. 1; TV Versorgungsbetriebe § 5 Abs. 2 S. 2; TV Versorgungsbetriebe § 5 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 139/10

Mitbestimmung bei tariflicher Stufenzuordnung; Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin zur Anrechnung förderlicher Zeiten; Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei nachgeschobener Begründung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 5 Ta BV 19/11

DRsp Nr. 2011/22175

Mitbestimmung bei tariflicher Stufenzuordnung; Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin zur Anrechnung förderlicher Zeiten; Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei nachgeschobener Begründung

Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung nach § 5 Abs. 1 und 2 TV-V erstreckt sich auch auf die Stufenzuordnung. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er "förderliche Zeiten" bei der Stufenzuordnung anrechnen will. Der Arbeitgeber ist indessen nicht verpflichtet, dem Betriebsrat einen synoptischen Vergleich zwischen den gesammelten Berufserfahrungen des Arbeitnehmers und dem konkreten Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle mitzuteilen. Dieser Akt fällt in die mitbestimmungsfreie Ermessensausübung des Arbeitgebers.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.03.2011, Az.: 6 BV 139/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; TV Versorgungsbetriebe § 5 Abs. 2 S. 1; TV Versorgungsbetriebe § 5 Abs. 2 S. 2; TV Versorgungsbetriebe § 5 Abs. 2 S. 3;

Gründe: