BAG - Beschluß vom 25.02.1997
1 ABR 69/96
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 72 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
BAGE 85, 185
BB 1997, 1488
BB 1997, 2003
DB 1997, 536, 1980
DStR 1997, 463
NZA 1997, 955
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 12.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 25/95
LAG Baden-Württemberg, vom 30.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 2/96

Mitbestimmung bei Sonntagsverkauf mit Führungskräften

BAG, Beschluß vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 69/96

DRsp Nr. 1997/5044

Mitbestimmung bei Sonntagsverkauf mit Führungskräften

»1. Werden anläßlich eines Sonntagsverkaufs Arbeitnehmer für lediglich einen Tag im Betrieb beschäftigt, so hat der Betriebsrat bei der Festlegung von Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit mitzubestimmen. Das gilt auch dann, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die aus anderen Betrieben desselben Arbeitgebers herangezogen werden. 2. Hingegen bedeutet ein Sonntagsverkauf in dieser Form keine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. 3. Wird ein Arbeitnehmer in mehreren Betrieben desselben Unternehmens eingesetzt, so kann die Frage, ob er leitender Angestellter i. S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG ist, nur einheitlich für alle Betriebe des Unternehmens beantwortet werden (im Anschluß an BAGE 63, 200 = AP Nr. 42 zu § 5 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat, wenn die Arbeitgeberin einen Sonntagsverkauf veranstaltet und hierzu ausschließlich Beschäftigte anderer Betriebe heranzieht.