ArbG Pforzheim, vom 12.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 25/95
LAG Baden-Württemberg, vom 30.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 2/96
Mitbestimmung bei Sonntagsverkauf mit Führungskräften
BAG, Beschluß vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 69/96
DRsp Nr. 1997/5044
Mitbestimmung bei Sonntagsverkauf mit Führungskräften
»1. Werden anläßlich eines Sonntagsverkaufs Arbeitnehmer für lediglich einen Tag im Betrieb beschäftigt, so hat der Betriebsrat bei der Festlegung von Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit mitzubestimmen. Das gilt auch dann, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die aus anderen Betrieben desselben Arbeitgebers herangezogen werden.2. Hingegen bedeutet ein Sonntagsverkauf in dieser Form keine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 3BetrVG.3. Wird ein Arbeitnehmer in mehreren Betrieben desselben Unternehmens eingesetzt, so kann die Frage, ob er leitender Angestellter i. S.v. § 5 Abs. 3BetrVG ist, nur einheitlich für alle Betriebe des Unternehmens beantwortet werden (im Anschluß an BAGE 63, 200 = AP Nr. 42 zu § 5BetrVG 1972).«
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1BetrVG mitzubestimmen hat, wenn die Arbeitgeberin einen Sonntagsverkauf veranstaltet und hierzu ausschließlich Beschäftigte anderer Betriebe heranzieht.
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