LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2012
3 TaBV 2149/11
Normen:
BBG § 96 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; EFZG § 5 Abs. 1 S. 3; EFZG § 5 Abs. 1 S. 4; MTV-DTAG § 21 Abs. 1 S. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2013, 47
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 28/11

Mitbestimmung bei Regelungen zur Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei einseitiger Erteilung von Auflagen durch die Arbeitgeberin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 3 TaBV 2149/11

DRsp Nr. 2012/15835

Mitbestimmung bei Regelungen zur Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei einseitiger Erteilung von Auflagen durch die Arbeitgeberin

1. Der Betriebsrat kann sich gegen zu erwartende Verletzungen seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen, beschränkt sich auf kollektive Tatbestände; ein solcher liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Interessen der Beschäftigten des Betriebs berührt.