LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.02.2008
9 TaBV 91/07
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 95 Abs. 3 Satz 1 § 99 § 100 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 32/07

Mitbestimmung bei kurzfristigen Versetzungen eines Flughafenangestellten - allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 91/07

DRsp Nr. 2008/14290

Mitbestimmung bei kurzfristigen Versetzungen eines Flughafenangestellten - allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

»1. Dem Betriebsrat steht bei kurzfristigen Versetzungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber ohne Beachtung seiner Beteiligungsrechte durchführt, ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu.2. Änderungen des Arbeitsbereichs eines Arbeitnehmers, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreiten, sind nur dann eine Versetzung im Sinne des BetrVG, wenn sich auch die äußeren Umstände, unter denen die - ohnehin schon andere - Arbeit zu verrichten ist, erheblich ändern. Bei der Beurteilung, ob sich die äußeren Umstände erheblich ändern, ist darauf abzustellen, welche äußeren Umstände für die Tätigkeit prägend sind.3. Arbeiten Angestellte einer Luftfahrtgesellschaft im Wesentlichen auf dem Vorfeld eines Flughafens, stellt die Übertragung (kurzfristiger) Vertretungsausfgaben im Innendienst eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 1 2. Alt. BetrVG dar.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 95 Abs. 3 Satz 1 § 99 § 100 § 101 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin bei kurzfristigen personellen Maßnahmen, die der antragstellende Betriebsrat als Versetzungen ansieht, das Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG zu beachten hat.