LAG München - Beschluss vom 12.07.2011
1 TaBV 1/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BDSG § 3 Abs. 4 Nr. 8; BDSG § 11 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 10/10

Mitbestimmung bei gerichtlichem Vergleich zur Einstellungsbeschränkung für Leiharbeitnehmerinnen; Zustimmungsersetzung bei unbegründeter Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats wegen Datenschutz und Besetzungssperre; Nachweispflichten der Arbeitgeberin bei der Einstellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft

LAG München, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 1 TaBV 1/11

DRsp Nr. 2011/16045

Mitbestimmung bei gerichtlichem Vergleich zur Einstellungsbeschränkung für Leiharbeitnehmerinnen; Zustimmungsersetzung bei unbegründeter Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats wegen Datenschutz und Besetzungssperre; Nachweispflichten der Arbeitgeberin bei der Einstellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft

Haben Betriebsrat und Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich über Besetzungsbeschränkungen bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern getroffen, berechtigt ein Verstoß gegen den Vergleich den Betriebsrat nicht dazu, der Einstellung von (weiteren) Leiharbeitnehmern nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zu verweigern.

Leitsätze der Redaktion: 1. Ein gerichtlicher Vergleich ist mit einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht gleichzusetzen; bei gerichtlichen Entscheidungen handelt es sich um der Rechtskraft fähige Urteile und Beschlüsse, nicht aber um zwischen Prozessbeteiligten ausgehandelte Verträge, die nur zwischen diesen und nicht auch gegenüber Dritten wirken.