LAG Hamm - Beschluss vom 22.01.2010
13 TaBV 58/09
Normen:
AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 6; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 12/09

Mitbestimmung bei Einstellung einer Leiharbeitnehmerin; unzulässiger Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Beendigung des Kurzeinsatzes der Leiharbeitnehmerin

LAG Hamm, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 58/09

DRsp Nr. 2010/5839

Mitbestimmung bei Einstellung einer Leiharbeitnehmerin; unzulässiger Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Beendigung des Kurzeinsatzes der Leiharbeitnehmerin

1. Der auf § 99 Abs. 4 BetrVG gestützte Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin ist als unzulässig abzuweisen, wenn das zunächst gegebene Rechtsschutzinteresse deshalb entfällt, weil der erste Arbeitseinsatz der Leiharbeitnehmerin und damit die Einstellungsmaßnahme beendet ist. 2. Auch wenn gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG mit § 99 Abs. 1 BetrVG erst der tatsächliche Einsatz der Leiharbeitnehmerin im Entleiherbetrieb beteiligungspflichtig ist, gilt dies doch für jede noch so kurze tatsächliche Beschäftigung; für die Beurteilung des Vorliegens von Zustimmungsverweigerungsgründen (namentlich nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG) ist es nämlich von wesentlicher Bedeutung, wie lange und in welchem zeitlichen Umfang eine für die Einstellung vorgesehene Leiharbeitnehmerin tätig werden soll, so dass zwingend bei jedem noch so kurzen Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen (auch wenn sie zeitlich relativ schnell aufeinander folgen) im Vorfeld den Betriebsrat zu beteiligen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.05.2009 – 3 BV 12/09 – wird als unzulässig verworfen.