LAG Köln - Beschluss vom 01.04.2010
7 TaBV 74/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 11/09

Mitbestimmung bei Einsatz von Beschäftigten in auswärtiger Betriebsstätte; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei ausnahmelosem Verpflichtungsbegehren

LAG Köln, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 7 TaBV 74/09

DRsp Nr. 2011/10074

Mitbestimmung bei Einsatz von Beschäftigten in auswärtiger Betriebsstätte; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei ausnahmelosem Verpflichtungsbegehren

1. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einem an einem anderen Ort gelegenen Betrieb eingesetzt wird, begründet für sich allein noch nicht eine "erhebliche Veränderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist", im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz BetrVG. 2. Ob in einem solchen Fall die Veränderung des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstätte eine "erhebliche Veränderung" i. S. v. § 95 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz BetrVG begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2) hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.07.2009 abgeändert:

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe