LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.03.2005
17 TaBV 5/04
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; UmwG § 20 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 203/03

Mitbestimmung bei Eingruppierung nach Verschmelzung durch Aufnahme - Tarifpluralität und Tarifeinheit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 17 TaBV 5/04

DRsp Nr. 2005/19968

Mitbestimmung bei Eingruppierung nach Verschmelzung durch Aufnahme - Tarifpluralität und Tarifeinheit

1. Auch im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme geht ein Firmentarifvertrag wegen der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger über und wirkt kollektiv fort; betrachtet man mit dem Bundesarbeitsgericht den Firmentarifvertrag als Verbindlichkeit, die zum Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gehört, unterscheidet das Gesetz nicht zwischen den verschiedenen Formen der Verschmelzung, was die Verweisung in § 36 Umwandlungsgesetz auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz zeigt. 2. Soweit im Betrieb eine tarifvertragliche Regelung besteht (wofür die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreicht), ist die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitgeber an mehrere Tarifverträge gebunden ist; die Frage, welche Vergütungsordnung zur Anwendung kommt, unterliegt in diesem Fall nur dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG.