ArbG Stuttgart, vom 26.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 203/03
Mitbestimmung bei Eingruppierung nach Verschmelzung durch Aufnahme - Tarifpluralität und Tarifeinheit
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 17 TaBV 5/04
DRsp Nr. 2005/19968
Mitbestimmung bei Eingruppierung nach Verschmelzung durch Aufnahme - Tarifpluralität und Tarifeinheit
1. Auch im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme geht ein Firmentarifvertrag wegen der in § 20 Abs. 1 Nr. 1UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger über und wirkt kollektiv fort; betrachtet man mit dem Bundesarbeitsgericht den Firmentarifvertrag als Verbindlichkeit, die zum Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gehört, unterscheidet das Gesetz nicht zwischen den verschiedenen Formen der Verschmelzung, was die Verweisung in § 36Umwandlungsgesetz auf § 20 Abs. 1 Nr. 1Umwandlungsgesetz zeigt. 2. Soweit im Betrieb eine tarifvertragliche Regelung besteht (wofür die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreicht), ist die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1BetrVG ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitgeber an mehrere Tarifverträge gebunden ist; die Frage, welche Vergütungsordnung zur Anwendung kommt, unterliegt in diesem Fall nur dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 99BetrVG.
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