BAG - Beschluß vom 30.01.1990
1 ABR 98/88
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 (Eingangssatz), Nr. 10 ; Haushaltsgesetz (1988) § 6 Abs. 2 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 78 zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 64, 94
BB 1990, 1626
DB 1990, 2023
EBE/BAG 1990, 69
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 86
EzBAT § 1 BAT Verweisungstarifverträge Nr. 4
NZA 1990, 493
ZTR 1990, 258
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 1/88
LAG Berlin, vom 06.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 5/88

Mitbestimmung bei Eingruppierung

BAG, Beschluß vom 30.01.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 98/88

DRsp Nr. 1999/9583

Mitbestimmung bei Eingruppierung

»1. Im Geltungsbereich eines ungekündigten Tarifvertrages gilt eine in Bezug genommene Tarifvorschrift eines anderen Tarifvertrages auch dann unmittelbar und zwingend, wenn der andere Tarifvertrag gekündigt ist und in seinem Geltungsbereich nur nachwirkt. 2. Ist die Eingruppierung eines tarifgebundenen Arbeitnehmers durch die in Bezug genommene Vergütungsgruppenordnung (hier durch die Anlage 1 a zum BAT) tariflich geregelt, so verstößt dessen Eingruppierung nach Maßgabe des Absenkungserlasses gegen einen Tarifvertrag und berechtigt den Betriebsrat, die Zustimmung zu dieser Eingruppierung zu verweigern.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 (Eingangssatz), Nr. 10 ; Haushaltsgesetz (1988) § 6 Abs. 2 ; TVG § 4 Abs. 5 ;

Gründe:

A. Die Antragstellerin, deren Gesellschafter die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin sind, betreibt in der Rechtsform einer GmbH das H-Institut Berlin (im folgenden nur Institut), das Forschung im Bereich der Naturwissenschaften betreibt. Die hier beschäftigten Arbeitnehmer haben einen Betriebsrat gewählt, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens.