Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 - 5 BV 723/08 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle vom 23. September 2008 getroffene Betriebsvereinbarung "Dienstbekleidung" unwirksam ist und die Bestimmung des Kreises der Arbeitnehmer des Bodenpersonals, die verpflichtet sein sollen, Dienstkleidung zu tragen, dem Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. I Nr. 1 BetrVG) des Gesamtbetriebsrats unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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