LAG München - Beschluss vom 14.06.2011
7 TaBV 84/10
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 33 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 147/10

Mitbestimmung bei der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes; unzulässige Beschwerde bei Beteiligung des betroffenen Betriebsratsmitgliedes an Abstimmung über Einleitung des Beschwerdeverfahrens; nichtiger Betriebsratsbeschluss bei Teilnahme des betroffenen Betriebsratsmitgliedes

LAG München, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 84/10

DRsp Nr. 2012/354

Mitbestimmung bei der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes; unzulässige Beschwerde bei Beteiligung des betroffenen Betriebsratsmitgliedes an Abstimmung über Einleitung des Beschwerdeverfahrens; nichtiger Betriebsratsbeschluss bei Teilnahme des betroffenen Betriebsratsmitgliedes

1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, wenn der Antragsteller keinen wirksamen Verfahrenseinleitungsbeschluss und Mandatierungsbeschluss für den Verfahrensbevollmächtigten gefasst hat und der Antragsteller damit in dem Beschwerdeverfahren bis zum Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist nicht wirksam vertreten und ein Prozessrechtsverhältnis nicht zustande gekommen ist. 2. Die Möglichkeit einer Heilung nichtiger Beschlüsse über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Mandatierung eines Rechtsanwalts sowie die Hinweispflicht des Gerichts auf den Verfahrensmangel und die Möglichkeit seiner Heilung besteht bei der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels nicht. 3. Hat ein von dem Beschluss unmittelbar persönlich betroffenes Betriebsratsmitglied bei der abschließenden Beratung und Beschlussfassung des antragstellenden Betriebsrats über die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens und die Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenseinleitung und -durchführung mitgewirkt, ist dieser Beschluss nichtig.