LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.07.2009
3 Sa 15/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, öD 6 Ca 2378 b/08 vom 16.12.2008,

Mitbestimmung bei der Lohngestaltung; Fortgeltung gesetzlich vorgegebener Entlohnungsgrundsätze bei mitbestimmungswidriger Einführung einer Mindestentgelttabelle nach Wegfall gesetzlicher Vorgabe

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 15/09

DRsp Nr. 2009/22268

Mitbestimmung bei der Lohngestaltung; Fortgeltung gesetzlich vorgegebener Entlohnungsgrundsätze bei mitbestimmungswidriger Einführung einer Mindestentgelttabelle nach Wegfall gesetzlicher Vorgabe

1. Einzelvertraglich vereinbarte Vergütungsstrukturen sind unter Beachtung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze zu gewähren. 2. Diese individualrechtlichen Verpflichtungen entziehen dem Betriebsrat jedoch kollektivrechtlich gerade nicht sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG anlässlich der Änderung der Vergütungsstrukturen. 3. Der TV-L enthält im Verhältnis zum BAT andere Vergütungsstrukturen. 4. War kraft gesetzlicher Verpflichtung im Betrieb der BAT anzuwenden, führt dieses ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG nicht automatisch zur Anwendung der Vergütungsstrukturen des TV-L, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anwendung des BAT vor Inkrafttreten des TV-L entfallen ist und keine Tarifbindung qua Mitgliedschaft besteht.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.12.2008 - öD 6 Ca 2378 b/08 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.763,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 04.09.2008 zu zahlen.