LAG Hamm - Beschluss vom 25.09.2009
10 TaBV 21/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101; AÜG § 14 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 70/08
BAG, 1 ABR 137/09,

Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern; Unterlassungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung bei ungeklärter Rechtsfrage; Mitteilung des Namens eines einzustellenden Leiharbeitnehmers

LAG Hamm, Beschluss vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 21/09

DRsp Nr. 2009/27355

Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern; Unterlassungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung bei ungeklärter Rechtsfrage; Mitteilung des Namens eines einzustellenden Leiharbeitnehmers

1. Ein Unterlassungsantrag wegen grober Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 B BetrVG kommt nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber in einer ungeklärten Rechtsfrage nach einer vertretbaren Rechtsansicht handelt. 2. Bei der Frage, ob ein Arbeitgeber bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern in jedem Fall den Namen des einzustellenden Leiharbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG bekannt geben muss, handelt es sich um eine derartige ungeklärte Rechtsfrage. 3. Kommt ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung, den Namen des einzustellenden Leiharbeitnehmers dem Betriebsrat im Zustimmungsverfahren mitzuteilen, nur in bestimmten Fällen nicht nach, etwa, weil er ihn noch nicht kennt, kommt auch kein allgemeiner Unterlassungsanspruch in Betracht.

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.02.2009 - 5 BV 70/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.02.2009 - 5 BV 70/08 - abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § Abs. S. 1;